Satzung der Schützengesellschaft Wilzhofen
§1
Name und Sitz des Vereins:
Der Verein führt den Namen Schützengesellschaft Wilzhofen
und hat den Sitz in 8121 Wilzhofen.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und anerkennt dessen
Satzung.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden (§ 57 BGB)
§2
Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit
Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen.
Er dient ausschließlich und unmittelbar sportlichen und gesellschaftlichen Zielen und
unterwirft diesen auch seiner Geschäftsführung. Damit ist er gemeinnützig im Sinne
der Gemeinnützigkeitsverordnung. Er erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige
Überschüsse ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken.
§3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4
Aufnahme von Mitgliedern
Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist.
Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten. Über
die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss.
Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf des Jahres nicht erneuert
werden.
Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben,
können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§5
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) Durch Austritt: Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem
Schützenmeisteramt gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines
Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstige Leistungen für
das laufende Jahr voll zu entrichten.
b) Durch Ausschluss: Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß
gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte
und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins.
c) Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung
wegen eines Vergehens; er muss erfolgen bei rechtskräftigen Verurteilung
wegen eines Verbrechens.
Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Vorher ist der
Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf
Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen
Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich
Beschwerde einlegen. Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und
Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.
d) Ein Ausschluss erfolgt automatisch, wenn ein Mitglied seinen Beitrag nicht
leistet.
§6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die
von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur
Durchführung eines ordnungsmäßigen Schießbetriebs, sowie jeweils im Interesse
des Vereins gelegene Empfehlungen zu befolgen.
Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der
Mitgliedschaft.
Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten
der Mitglieder.
Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder jedoch ohne deren
Pflichten.
§7
Beiträge der Mitglieder
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der
ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird. Alle Einnahmen dienen
zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.
§8
Organe des Vereins, Vereinsleitung
Die Organe des Vereins sind:
1. Das Schützenmeisteramt
2. Der Vereinsausschuss
3. Die Mitgliederversammlung
Zu 1: Das Schützenmeisteramt besteht aus einem 1. und 2. Schützenmeister,
1 Schatzmeister, 1 Schriftführer und 1 Jugendleiter.
Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 36 BGB.
Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen
Einzelvertretungsbefugnis; Die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters wird im
Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des
1. Schützenmeisters.
Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in
der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Sie bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.
Schützenmeister. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen und vom Schriftführer
zu unterzeichnen.
Zu 2: Der Ausschuss besteht aus dem Schützenmeisteramt und fünf Beisitzern. Die
Zahl der Beisitzer erhöht sich auf sieben, wenn der Verein mehr als fünfzig Mitglieder
hat. Sind es mehr als hundert Mitglieder, erhöht sich die Zahl auf neun. Maßgebend
ist der Mitgliederstand am Tage der Wahl.
Die Beisitzer werden zusammen mit Mitgliedern der Vorstandschaft auf die gleiche
Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Aufgaben des Ausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen
Angelegenheiten zu beraten. Das Schützenmeisteramt ist an Beschlüsse des
Ausschusses in den von der Satzung vorgesehenen Fällen (Aufnahme und
Ausschluss von Mitgliedern) gebunden.
Der Ausschuss wird durch den 1. bzw. 2. Schützenmeister einberufen.
Dieser leitet auch die Sitzung. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes haben bei
den Ausschusssitzungen Sitz und Stimme. Über den Verlauf der Sitzung und
Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle
und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.
Kein Mitglied des Vereins darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt
werden.
Zu 3: Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird
vom 1. Schützenmeister einberufen und durch Anschlag am Vereinslokal Guggemos
und an der Gemeindetafel unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung
veröffentlicht.
Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:
1. Entgegennahme der Berichte.
a) des 1.Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr;
b) des Kassiers über die Jahresrechnung;
c) der Rechnungsprüfer;
d) des Jugendleiters;
2. Entlastung des Schützenmeisteramtes.
3. Nach Ablauf der Wahlperiode, Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes
und des Ausschusses, Wahl der Rechnungsprüfer.
4. Genehmigung des Haushaltsvorschlags und Feststellung des Jahresbeitrags.
5. Satzungsänderung.
6. Verschiedenes.
Alle Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor
der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht waren; später nur,
wenn ¼ der Anwesenheit das verlangt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die
sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes richten und über die
Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluss. Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
wurde. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei einer Satzungsänderung ist eine
¾ - Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der
Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Versammlungsleiter
gegenzuzeichnen.
Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem
Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von 3 Jahren. Sie haben die
Kassenprüfung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege, auf ihre Richtigkeit zu
prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besonder, oder
1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angaben des Zweckes beim Schützenmeisteramt
das Verlangen stellen.
§9
Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen
Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾
der erschienenen Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung und bei Änderung
des Zweckes des Vereins nach §2 in nicht mehr gemeinnützigen Aufgaben, ist nach
Erfüllung der Verpflichtung das noch vorhandene Vermögen der örtlichen
Gemeindeverwaltung treuhänderisch zu übergeben mit der Auflage, es solange zu
verwahren, bis es für gleiche sportliche Zwecke wieder der Verwendung zugeführt
werden kann.
Gleiches gilt auch bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen
Vereinszweckes.
§10
Zur Beerdigung eines Mitgliedes legt die Schützengesellschaft einen Kranz nieder.
Ab zehnjähriger Vereinszugehörigkeit erweist auch die Blaskapelle des toten
Kameraden die letzte Ehre.
Übersteigt das Honorar für die Musikkapelle 100.- DM, sollen sich die Angehörigen
an den Kosten beteiligen.
Die Satzung ist errichtet am 16. August 1977